Für einen Anspruch auf forstaufsichtliches Einschreiten ist der Verwaltungsrechtsweg ebenso eröffnet wie für einen als öffentlich-rechtlich behaupteten (zivilrechtlichen) Anspruch. Die vom Leiter eines Landeseigenbetriebs ausgesprochene Untersagung, den landeseigenen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren, ist kein Verwaltungsakt.
Das Befahren fremden …
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