Das Bundesumweltministerium hat einen Gesetzentwurf für eine umfassende Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes („Gesetz zur Ablösung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften“) vorgelegt und zur Abstimmung an die beteiligen Bundesministerien verschickt.

Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz soll erstmals das deutsche Naturschutzrecht umfassend und bundesweit einheitlich geregelt werden. Die Möglichkeit zum Erlass von Vollregelungen hat der Bund mit der Föderalismusreform vom September 2006 erhalten. Zuvor besaß er hier nur eine so genannte Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der 16 Bundesländer erforderte.
Da die Verfassungsreform auf dem Gebiet des Naturschutzes ab dem 1.1.2010 Abweichungsrechte der Länder vorsieht, ist die vorgelegte Novelle jetzt erforderlich, um die neue Gesetzgebungskompetenz auszufüllen. Von den Abweichungsrechten ausgenommen sind der Artenschutz und der Meeresnaturschutz sowie die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, die im vorliegenden Entwurf ausdrücklich benannt werden.
Inhaltlich knüpft die vorgelegte Gesetzesnovelle an das bestehende anspruchsvolle BNatSchG an. So wird die in der Praxis sehr bedeutsame Eingriffsregelung modernisiert z.B. durch die Schaffung bundesrechtlicher Grundlagen für die in der Praxis bereits vielfach eingesetzten Instrumente des Flächenpools und des Ökokontos. Zudem werden einige bisher den Ländern vorbehaltene Bereiche in das vorhandene Regelungskonzept integriert. Dies gilt insbesondere für den so genannten allgemeinen Artenschutz, also Regelungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten, die wegen ihrer Seltenheit oder Gefährdung nicht bereits ohnehin einen strengeren Schutz genießen. Hierzu zählt etwa das Verbot, Bäume oder Sträucher während der Brutzeit zurückzuschneiden Dabei berücksichtigt sich der Gesetzentwurf so weit wie möglich die in den Ländern bewährte Rechtslage und gestaltet die neuen Vorschriften vollzugsfreundlich aus.
Erstmals wird es ein eigenes Kapitel zum Meeresnaturschutz geben. Nachdem im Jahre 2002 ein erster Schritt zur Erstreckung des Naturschutzrechts auf den Bereich jenseits der 12-Seemeilenzone unternommen wurde, wird künftig das Instrumentarium des Bundesnaturschutzgesetzes dort im Rahmen der völkerrechtlichen Vorgaben gelten.