Anderweitige Unterbringung von Pferden und Rindern

Die Veterinärbehörde kann bei tierschutzrechtlichen Mängeln die anderweitige Unterbringung der Tiere anordnung. So hat jetzt etwa das Verwaltungsgericht Münster eine tierschutzrechtliche Verfügung des Kreises Steinfurt für offensichtlich rechtmäßig erklärt, mit der das Kreisveterinäramt 48 Pferde und 23 Rinder aus einem Gestüt in Greven genommen und sie an verschiedenen Standorten zur Pflege untergebracht hatte.

Anderweitige Unterbringung von Pferden und Rindern

Zur Begründung hatte der Kreis angegeben: Aus der weiteren Haltung und Betreuung der Tiere in dem Gestüt resultiere eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung. Weitere Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere könnten nur durch die sofortige Fortnahme der Rinder und Pferde vermieden werden.

Diese Entscheidung beurteilte das Verwaltungsgericht für offensichtlich rechtmäßig: Ausweislich der dem Gericht vorliegenden detaillierten, glaubhaften Dokumentation einschließlich der vorliegenden Lichtbildaufnahmen sei zumindest ein Großteil der Pferde und Rinder am Tag ihrer Fortnahme am 3. Februar 2011 erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. Eine solche erhebliche Vernachlässigung der Tiere werde vorliegend durch verschiedene Gutachten beamteter Tierärzte des Antragsgegners bestätigt. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass die amtstierärztliche Begutachtung zutreffend und fachgerecht sei. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertige es nicht, von der Einschätzung der beamteten Tierärzte abzuweichen. Die bloße Behauptung der Antragsteller, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermöge die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Selbst wenn Futtermittel vorhanden oder bestellt gewesen seien, so verdeutliche der von den Tierärzten beschriebene und durch Lichtbilder dokumentierte Zustand der Pferde und Rinder, dass die notwendigen Futtermittel nicht oder nicht ausreichend verfüttert worden seien.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 1 L 67/11