Kernkraftwerk Isar 1 – Stilllegungs- und Abbaugenehmigung

Die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Isar 1 ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig.

Kernkraftwerk Isar 1 – Stilllegungs- und Abbaugenehmigung

Eine atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung regelt nur die Fragen, die durch die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage aufgeworfen werden, und lässt den Genehmigungsbestand i.Ü. unberührt.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte sich eine anerkannte Umweltschutzvereinigung gegen die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des etwa 12 km nordöstlich von Landshut an der Isar gelegenen Kernkraftwerks Isar 1 gewendet. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Gestattung verschiedener Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks. Der Umweltschutzverband verlangte nunmehr eine Überprüfung der Gesamtanlage am Stand von Wissenschaft und Technik.

Der zuvor hiermit befasste Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen[1]. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision des Umweltschutzverbandes zurückgewiesen:

Die angefochtene Stilllegungsgenehmigung muss nur die sich auf die Stilllegung des Kernkraftwerks beziehenden Fragen behandeln, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Der für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage geltende Genehmigungsvorbehalt in § 7 Abs. 3 AtG löst nicht den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut aus und stellt die bestandskräftige und bindende Betriebsgenehmigung insgesamt nicht infrage.

Die Stilllegungsgenehmigung soll (nur) sicherstellen, dass auch die zur Stilllegung und zum Abbau geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die davon ausgehende nuklearspezifischen Gefahren den Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes genügen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 4.19

  1. BayVGH, Urteil vom 20.12.2018 – 22 A 17.40004[]

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