Biblis ist nicht Fukushima

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat auf Klage der RWE Power AG festgestellt, dass die nach den schweren Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima ergangenen Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2011, den Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Biblis vorübergehend einzustellen (Biblis Block A) bzw. nicht wieder aufzunehmen (Biblis Block B), rechtswidrig gewesen seien[1].

Biblis ist nicht Fukushima

Zur Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Anordnungen bereits formell rechtswidrig seien, weil die RWE Power AG nicht angehört worden sei und dies einen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Anordnungen seien zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage – § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AtG – nicht vorlägen, der Hessische Umweltminister das notwendige Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt und eine nicht mehr verhältnismäßige Rechtsfolge gesetzt habe. Die Revision gegen seine Urteile hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden des Landes Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen, die beiden Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel zum Kernkraftwerk Biblis sind damit rechtskräftig.

Die Beschwerden konnten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die in Bezug auf den festgestellten, die Urteile selbständig tragenden Anhörungsmangel geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorlagen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18.13

  1. Hess.VGH, Urteile vom 27.02.2013 – 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T[]