Autowracks auf dem Privatgrundstück

Es widerspricht der für den subjektiven Abfallbegriff maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ iSv § 3 Abs. 3 Satz 2 Krw-/AbfG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der jeweiligen, je nach Fahrzeugalter möglicherweise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern.

Autowracks auf dem Privatgrundstück

Eine Ausrede weniger.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 7 LA 36/09