Die Verbringung des Abfallquecksilbers in die Schweiz erfolgte entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[1], die zum einen ein Exportverbot für elementares Quecksilber (metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent) außerhalb der Europäischen Union und zum anderen die Qualifikation von metallischem Quecksilber aus verschiedenen Herkunftsbereichen als Zwangsabfall mit entsprechender Entsorgungspflicht (Art. 1 und 2 der VO) vorsah.

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ist zum 1.01.2018 durch die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2017[2] – ohne inhaltliche Änderungen – ersetzt worden.
Insoweit ist allerdings das illegalen Verbringen von gefährlichen Abfällen nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lex specialis zum unerlaubten Verbringen von Abfällen bzw. zum unerlaubten Bewirtschaften von Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. August 2018 – 1 StR 392/17