Abgelagerter Klärschlamm ist Abfall

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. 

Abgelagerter Klärschlamm ist Abfall

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage des Wasserverbandes für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher entschieden. Von 1965 bis 1999 betrieb der Wasserverband auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete er das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die zuständige Abfallbehörde an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg[1]. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster wies auch die Berufung des Wasserverbandes zurück[2]: Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht des Wasserverbandes, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Wasserverbandes zurückgewiesen:

Wasserrechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, nachdem die Kläranlage stillgelegt wurde. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung war daher nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 19.18

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2014 – 17 K 2868/11[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2017 – 20 A 601/14[]

Bildnachweis: