Ist die Freisetzung von gesundheitsschädlichen Stoffen bei einem Transport über Straßen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz vor. Ein solcher Transport kann vom zuständigen Verkehrsministerium verboten werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig in dem hier vorliegenden Fall im Wege eines Eilverfahren das Transportverbot von Asbestschlamm als rechtmäßig beurteilt. Das schleswig-holsteinische Verkehrsministerium hat mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. April 2012 gegenüber der Firma, welche die Sanierung der Asbestschlammdeponie in Wunstorf betreibt, den Transport in der geplanten Form untersagt. Der Transport sollte von der niedersächsischen Deponie Wunstorf über schleswig-holsteinische Straßen zur schleswig-holsteinischen Sondermülldeponie Rondeshagen sowie nach Mecklenburg-Vorpommern gehen. Der Asbestschlamm sollte in loser Schüttung auf LKWs transportiert und mit einer Plane abgedeckt werden. Der erste Transport war bereits für den 16. April 2012 vorgesehen. Die Untersagung stützt sich auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Sie wird damit begründet, dass die geplante Beförderung gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoße. Der Asbestschlamm dürfe – so das Ministerium – nach nationalem und europäischem Recht nicht lose, sondern nur in abgepackter Form (z. B. in sogenannten „Big Bags“ oder in Containern) transportiert werden.
Die betroffene Firma hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Ministerium zugrundgelegten Vorschriften aufgrund einer Sonderregelung nicht anwendbar seien. Diese Sonderregelung betrifft Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (z.B. Zement) eingebettet ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen von Asbestfasern kommen kann, so dass Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig handele es sich bei dem Asbestschlamm um eine inhomogene Masse mit stark schwankenden Anteilen von Asbest und Wasser. Die Freisetzung von gesundheitsschädlichen Asbestfasern beim Transport sei daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Folglich sei das Ministerium zu Recht von der Anwendbarkeit der europäischen und nationalen Gefahrgutvorschriften für Asbest ausgegangen und habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 25 April 2012 – 3 B 46/12