Grundwasserentnahme durch eine Glashütte

Grundwasserentnahmen sind gebührenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Entnahme gleichzeitig der Sanierung der städtischen Trinkwassergewinnung dient. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH (früher: Halbergerhütte GmbH) gegen die Festsetzung von Entgelt für gefördertes Grundwasser abgewiesen.

Grundwasserentnahme durch eine Glashütte

Die Halberger Hütte ist im Besitz einer bis zum 31.12.2017 befristeten Bewilligung, aus vier Bohrungen Grundwasser bis zu einer Jahreshöchstmenge von insgesamt 2 Mio. m³, jedoch nicht mehr als 7.000 m³/Tag, zu fördern und zu betrieblichen Zwecken abzuleiten.

Nachdem aufgrund von Probebohrungen auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik der Verdacht der Bodenkontamination aufgekommen war, gab die Landeshauptstadt Saarbrücken, die in der Nähe einen Trinkwasserbrunnen betreibt, der Klägerin im November 1988 auf, die Bohrung „Schäfersfeld“ unverzüglich als Abwehrbrunnen zu betreiben und das Wasser in einen Schmutzwasserkanal einzuleiten, der zu einer Kläranlage führt. Bei einer Besprechung am 03.09.1991 wurde zwischen den Beteiligten eine „Minimallösung zur Sicherung des Trinkwasserschutzgebiets der Landeshauptstadt Saarbrücken“ getroffen. Danach gingen die Beteiligten davon aus, dass bei einer geförderten Mindestwassermenge von monatlich 91.200 m³ keine Trinkwassergefährdung zu besorgen sei.

Nach Inkrafttreten des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Mai 2008 setzte das Landsamt für Umwelt und Arbeitsschutz für das Jahr 2008 ein Grundwasserentnahmeentgelt von 42.578,85 € gegen die Klägerin fest und erließ zwei Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2009, mit denen jeweils 31.934,14 € als Vorauszahlungen für 2009 gefordert wurden. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Begründung gewandt, aufgrund der vereinbarten Minimallösung sei sie von der Entgeltzahlung befreit.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Zwar werde nach dem Gesetz kein Entgelt erhoben für behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne des Saarländischen Wassergesetzes sowie für die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung. Die vereinbarte Minimallösung sei jedoch keine behördliche Anordnung gewesen. Auch einen Sanierungsvertrag hätten die Beteiligten weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Die zuständigen Behörden seien seit Kenntnis von der Bodenkontamination auf dem Gelände der ehemaligen Teerfabrik davon ausgegangen, dass die Klägerin eine hinreichende Menge von Grundwasser für betriebliche Zwecke fördert und dies den Nebeneffekt hat, dass das Grundwasser im Bereich der Trinkwasserbrunnen der Landeshauptstadt Saarbrücken rein bleibt. Da das geförderte Grundwasser keine Schadstoffe enthalte, diene die Förderung nicht der Beseitigung einer Grundwasserverunreinigung und auch nicht der Bodensanierung.

Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 3. August 2011 – 5 K 1711/10