Ein als flächendeckend festgestelltes privates System zur Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton ist nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV verpflichtet, die für die Sammlung von Papierabfällen bestehenden Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mitzubenutzen, solange es in dessen Bereich kein eigenes Sammelsystem aufbaut. Dies gilt unabhängig davon, wann die öffentlichen Einrichtungen geschaffen worden sind.

Die Sammlung und Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton ist nicht vollständig privatisiert.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist öffentlich-rechtlich. Mitbenutzungspflicht und Abstimmung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV können daher im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden.
Zur Durchsetzung der Pflichten aus § 6 Abs. 4 VerpackV ist die Leistungsklage grundsätzlich zulässig, da dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Hinblick auf das die Verpackungsverordnung kennzeichnende Konsensualprinzip hierzu keine Befugnis zur einseitigen Regelung durch Verwaltungsakt zusteht.
Die Angemessenheit des für die Mitbenutzung zu bezahlenden Entgelts ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. September 2010 – 2 K 639/09