Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier.

Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag. Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers, eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Trier. Mit der Unanfechtbarkeit der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen, seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22. April 2010 – 5 K 611/09.TR