Holzmindener Altpapier

Private Altpapiersammlung können untersagt werden. So lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag gegen eine Untersagungsverfügung des Landkreises Holzminden ab.

Holzmindener Altpapier

Seit Mai 2008 führt die Antragstellerin, ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, im gesamten Gebiet des Landkreises durch das Aufstellen blauer Altpapiertonnen unter Beteiligung von ca. 2.000 Haushalten Altpapiersammlungen durch. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass private Haushalte grundsätzlich ihren gesamten Hausmüll (einschließlich Altpapier) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen müssen, untersagte der Landkreis Holzminden mit Bescheid vom 12.10.2009 der Antragstellerin ab dem 02.11.2009 die Straßensammlung von Altpapier aus privaten Haushalten und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind danach verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu überlassen. Deshalb verstoßen die privaten Haushaltungen, die zurzeit ihr Altpapier über die von der Antragstellerin aufgestellten blauen Tonnen entsorgen, gegen diese Überlassungspflicht. Eine Ausnahme hiervon liegt nicht vor, denn das untersagte Einsammeln von Altpaier stelle keine gewerbliche Sammlung im Sinne des Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dar. Auch europarechtliche Gesichtspunkte, auf die sich die Antragstellerin gestützt hatte, stehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Verfügung des Landkreises nicht entgegen.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 12 B 5464/09