Die Deponie auf der Bergbauhalde

Der Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Deponie auf einer Bergehalde ist erst möglich, wenn durch den Haldenbetreiber ein bergrechtlich erforderlicher Abschlussbetriebsplan für die Bergehalde aufgestellt und zugelassen wurde, aus dem hervorgeht, dass die Haldenoberfläche anderweitig genutzt werden kann. Die Zulassung des Deponievorhabens kann die bergrechtlich erforderliche Prüfung nicht ersetzen.

Die Deponie auf der Bergbauhalde

So hat aktuell das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für die Errichtung und den Betrieb der Deponie Lohmannsheide in Duisburg-Baerl als voraussichtlich rechtswidrig beurteilt und den Antrag der Vorhabenträgerin, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anzuordnen, abgelehnt.

Die Deponie soll auf dem Haldenplateau der bestehenden Bergehalde Lohmannsheide errichtet werden. Aufgrund der Beendigung des Steinkohlebergbaus wird die Halde nicht mehr zur Ablagerung von Bergematerial benötigt. Eine Errichtung der Deponie ist derzeit nicht möglich, weil mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben worden sind, unter anderem von einem Umweltverband. Die Vorhabenträgerin hat daher bei dem Oberverwaltungsgericht beantragt, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anzuordnen, um mit einer Ausführung des Vorhabens bereits vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die erhobenen Klagen beginnen zu können.

Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf ist nach vorläufiger Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren rechtswidrig und darf nicht umgesetzt werden. Zunächst muss durch den Haldenbetreiber der bergrechtlich erforderliche Abschlussbetriebsplan für die Bergehalde aufgestellt und durch die Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Berg- und Bodenschutzbehörde zugelassen werden, aus dem hervorgeht, dass die Haldenoberfläche anderweitig genutzt werden kann. Dabei ist von der Bezirksregierung Arnsberg auch zu prüfen, ob von der Bergehalde Gefahren für das Grundwasser ausgehen, die einer möglichen Anschlussnutzung entgegenstehen. Die Zulassung des Deponievorhabens durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann die bergrechtlich erforderliche Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg nicht ersetzen.

Unabhängig davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf aber auch selbst nicht im erforderlichen Umfang untersucht, ob der Standort für eine Deponienutzung geeignet ist oder die festgestellte Grundwasserbelastung Sanierungsmaßnahmen erfordert, die mit der Errichtung der Deponie nicht zu vereinbaren sind. Diese Mängel stehen einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls derzeit entgegen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2025 – 20 B 358/25.AK

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  • Bergbau: Herbert Aust