CCS – Carbon Dioxide Capture and Storage

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CCS-Gesetz) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

CCS – Carbon Dioxide Capture and Storage

Bei der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden „CCS“) wird Kohlendioxid (CO2) an Kraftwerken und Industrieanlagen abgetrennt, damit es in tief liegenden Gesteinsschichten von der Atmosphäre abgeschlossen gespeichert werden kann. Der Gesetzentwurf dient zugleich der Umsetzung der EU-CCS-Richtlinie.

Mit dem Gesetzentwurf entscheidet sich die Bundesregierung für ein schrittweises Vorgehen bei der weiteren Entwicklung der Technologien. Der Gesetzentwurf lässt zunächst die Erprobung und Demonstration von einigen Kohlendioxidspeichern zu und sieht vor, dass der Entwicklungsstand der Technologien 2017 umfassend evaluiert wird.

In der zuletzt umstrittenen Frage der Einflussmöglichkeiten einzelner Länder bei der Demonstrationsspeicherung konnte eine Einigung erzielt werden. Die Länder können im Rahmen einer fachlichen Abwägung sowohl Gebiete ausweisen, in denen die CO2-Speicherung zulässig ist, als auch solche, in denen sie nicht zulässig ist. Damit wird der Gesetzentwurf den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten gerecht und trägt dazu bei, die Akzeptanz für CCS erhöhen.

Die Erprobung von CCS soll eine Perspektive für eine CO2-arme Industrieproduktion eröffnen. CCS ist jedoch nicht nur in Deutschland umstritten. In Demonstrationsprojekten soll nun dort geklärt werden können, ob CCS tatsächlich den erhofften Beitrag zum Klimaschutz leistet, die notwendige Sicherheit garantiert und bezahlbar ist. Eine Erprobung oder gar Einführung der Technologie gegen den Willen der Bevölkerung wird es aber nicht geben.

Die Bundesregierung hat sich deshalb in dem Gesetzentwurf für ein schrittweises Vorgehen entschieden. Der Gesetzentwurf regelt im Bereich der CO2-Speicherung zunächst nur die Erprobung und Demonstration. Auch für die Zulassung der Demonstrationsspeicher ist eine breite Bürgerbeteiligung erforderlich. Damit trägt die Bundesregierung den Besonderheiten der noch neuen Technologie und den Bedenken in der Bevölkerung Rechnung. Über die Frage einer breiteren Einführung von CCS wird erst entschieden, wenn die Sicherheit der Speicherung ausreichend nachgewiesen worden ist. Das Gesetz soll im Jahr 2007 umfassend evaluiert werden. Hierzu erstellt die Bundesregierung einen Bericht an den Deutschen Bundestag. Nur, wenn der Bericht positiv ausfällt, kann es mit CCS weitergehen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes sind unter anderem:

  • Beschränkung der Speicherung auf Demonstration: Speicher dürfen nur zugelassen werden, wenn der Zulassungsantrag bis Ende 2016 gestellt ist und die jährliche Speichermenge pro Speicher nicht mehr als 3 Mio. t. und bundesweit pro Jahr nicht mehr als 8 Mio. t CO2 beträgt.
  • Zulassung der Demonstrationsspeicher: Dies erfordert eine vorherige Untersuchung sowie eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt muss Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffen werden.
  • Schutz anderer Nutzungsansprüche: Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, z. B. Geothermie und Energiespeicher, werden adäquat geschützt. So ist sichergestellt, dass CCS nicht zu Lasten von anderen Nutzungen des Untergrundes geht.
  • Übertragung der Verantwortung: Voraussetzung für die europarechtlich vorgeschriebene Übertragung ist u. a. der Nachweis der Langzeitsicherheit durch den Betreiber. So wird vermieden, dass der Staat unsichere Speicher mit ungeklärten Risiken übernehmen muss.
  • Finanzielle Absicherung: Der gesamte Zyklus (von der Untersuchung bis zum Verantwor-tungsübergang) ist vom Betreiber durch eine Deckungsvorsorge finanziell abzusichern. Für die Zeit nach Verantwortungsübergang muss der Betreiber bereits von der ersten ge-speicherten Tonne an einen Nachsorgebeitrag ansparen. Dadurch wird gewährleistet, dass auch nach Übertragung der Verantwortung genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Speicher weiterhin zu überwachen und etwaige Risiken zu beseitigen.
  • Weitere Regelungen: Das Artikelgesetz regelt des weiteren die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen am Vorbild des Energiewirtschaftsrechts und die Abscheidungsanlagen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzrechts. Außerdem werden alle CCS-Anlagen dem Emissionshandelsrecht unterstellt.

Der CCS-Gesetzentwurf soll für die Erprobung und Demonstration der Kohlendioxidspeicherung einen Rechtsrahmen bilden, der Planungs- und Investitionssicherheit gewährleistet. Durch die Beschränkung auf die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung, die Anwendung der höchsten Umwelt- und Sicherheitsstandards und eine wirksame finanzielle Absicherung wird der Einstieg in die Technologie schrittweise, ergebnisoffen und risikoadäquat geregelt. Ziel ist es, dass auf dieser gesetzlichen Grundlage mindestens eines der bis zu zwölf EU-weit geplanten Demonstrationsprojekte realisiert werden kann.