Drei Linden zu fällen

Im Bereich artenschutzrechtliche Verbote und Befreiungen sind gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist eine Naturschutzvereinigung nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen.

Drei Linden zu fällen

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem eine Naturschutzvereinigung die Fällung von drei Linden verhindern wollte. Für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg hatte das Bezirksamt eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Naturschutzvereinigung unter Berufung auf das naturschutzrechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe der Antragsteller kein Antragsrecht. Im Bereich artenschutzrechtlicher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat die Kammer über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 24 L 249.13