Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist.

Insbesondere fordert die Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001[1] – TrinkwV – nicht, dass das zum Wäschewaschen verwendete Wasser Trinkwasserqualität haben muss. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits[2] entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser gemäß §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss. Zu diesen Eigenversorgungsanlagen gehört auch eine Regenwassernutzungsanlage, die neben der von den Stadtwerken betriebenen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet und entsprechend den technischen Vorschriften von dieser getrennt betrieben wird.
Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 TrinkwV verwendet werden, gilt die Trinkwasserverordnung nach § 2 Abs. 2 TrinkwV nur, soweit die Verordnung auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nimmt. Die Regenwassernutzungsanlage der Klägerin zählt zu den zusätzlich verwendeten Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV. Sie ist nicht dazu bestimmt, Wasser in Trinkwasserqualität zu liefern und wird neben dem bestehenden Hausanschluss an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten genutzt, die als zentrale Trinkwasserversorgungsanlage unter § 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV fällt.
Nach der o.g. Rechtsprechung schließt die Tatsache, dass das aus der Regenwassernutzungsanlage stammende Wasser als Waschwasser, und damit als Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 3 TrinkwV Verwendung finden soll, die Einordnung als Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV nicht aus. Denn diese Vorschrift stellt für die Zweckbestimmung der Anlage nicht auf den Verwendungszweck des Wassers, sondern auf dessen Qualität ab und bezieht gerade solche Anlagen ein, die nicht dazu bestimmt sind, Wasser in Trinkwasserqualität zu liefern. Dabei differenziert § 2 Abs. 2 TrinkwV weder nach der Herkunft des Wassers noch nach der Bauart der Anlage. Die zu einem Hausbrunnen ergangene Rechtsprechung ist deshalb auch auf Regenwassernutzungsanlagen anzuwenden.
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Anlagen nach § 2 Abs. 2 TrinkwV findet sich zwar in § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 TrinkwV, der die Pflicht zur Anzeige des Betriebs oder der Veränderung der Anlage regelt, und in § 18 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV, der das Gesundheitsamt ermächtigt, die Anlage bei Bekanntwerden von Beanstandungen in die Überwachung einzubeziehen. Sie fehlt jedoch in §§ 4 bis 10 TrinkwV, die die Qualitätsanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 TrinkwV, und damit auch die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nach § 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV regeln. Daraus folgt, dass Wasser aus zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV keine Trinkwasserqualität haben muss, und dass die Trinkwasserverordnung seine Nutzung im Haushalt unabhängig von der Qualität des Wassers zulässt, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, d.h. neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV benutzt wird[3].
Eine ausdrückliche Bezugnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV setzt voraus, dass der Wortlaut einer Bestimmung der Trinkwasserverordnung die zusätzlich zur Trinkwasserversorgung genutzten Eigenversorgungsanlagen erwähnt. Dazu genügt weder die Legaldefinition des Begriffs des Trinkwassers in § 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV, deren 3. Spiegelstrich das Waschwasser einschließt, noch die Legaldefinition der Kleinanlage in § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV. In systematischer Hinsicht ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 TrinkwV mit den zusätzlich genutzten, nicht zur Abgabe von Wasser in Trinkwasserqualität bestimmten Eigenversorgungsanlagen in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass § 3 Nr. 2 TrinkwV nur die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser in Trinkwasserqualität bestimmten Anlagen erfasst. Danach fallen unter § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV nicht alle Kleinanlagen, sondern nur solche, die Trinkwasserqualität liefern sollen, und die nicht nur – unabhängig von ihrer Wasserqualität – neben einem die Trinkwasserversorgung bereits sichernden anderen Anschluss wie dem an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten Verwendung finden[3].
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. März 2010 dazu weiterhin ausgeführt: Der in der amtlichen Begründung der Trinkwasserverordnung erläuterte Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 TrinkwV bestätigt diese Auslegung. Die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung soll gewährleisten, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung steht. Sie dient aber nicht dazu, das Verbrauchsverhalten der Anschlussnehmer zu reglementieren und ihnen vorzuschreiben, zu bestimmten Verwendungszwecken nur Wasser mit Trinkwasserqualität zu benutzen. Die Entscheidung, alternativ Wasser aus einer zusätzlichen, keine Trinkwasserqualität liefernden Eigenversorgungsanlage zu verwenden, darf der Anschlussnehmer eigenverantwortlich treffen[4]. Entgegen der Annahme des Beklagten wird damit der Gesundheitsschutz nicht preisgegeben. Die Trinkwasserverordnung beschränkt sich nur, in Übereinstimmung mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, auf den Schutz der Verbraucher vor einer ‚Fremdgefährdung’ durch mangelhafte Trinkwasserlieferungen seitens der Wasserversorgungsunternehmen oder Anlagenbetreiber. So verbietet § 4 Abs. 3 TrinkwV lediglich, Wasser, das nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht, als Wasser für den menschlichen Gebrauch abzugeben oder anderen zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift untersagt aber nicht die eigenverantwortliche Nutzung solchen Wassers. Vielmehr überlässt der Bundesverordnungsgeber es den für das Gefahrenabwehrrecht und das Kommunalrecht zuständigen Ländern, durch Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV zu regeln, ob und inwieweit für Verwendungszwecke, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes Trinkwasserqualität voraussetzen, dessen Benutzung vorgeschrieben wird.
Aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 ergibt sich nichts anderes. Die mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung umgesetzte Richtlinie verpflichtet nur die Mitgliedstaaten zur Regelung bestimmter Mindeststandards für die Trinkwasserversorgung, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger dieser Staaten zu begründen. Sie bezweckt, durch Angleichen der Anforderungen an die Trinkwasserqualität gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wasserversorgungsunternehmen in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Soweit sie damit mittelbar dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient[5], verlangt sie nicht den Erlass von Verwendungsverboten, sondern sieht lediglich Maßnahmen zur Unterrichtung und Beratung vor (Art. 3 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2010 -8 C 41.09
- BGBl I S. 959[↩]
- in BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 – 8 C 16.08[↩]
- BVerwG, Urteil vom 31.03.2010, a.a.O.[↩][↩]
- BR-Drs. 721/00 S. 51 f. zu § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Nr. 1 TrinkwV[↩]
- vgl. Erwägungsgründe 5 f., 26[↩]