Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Fall aus Württemberg. Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ohne Erfolg[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung des Unternehmens war vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich[2].
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung des Unternehmes zurückgewiesen:
Das Unternehmen habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, befand das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existieren für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2022 – 7 C 3.21
- VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2019 – VG 5 K 1924/18[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2021 – VGH 10 S 2566/19[↩]