Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg bestätigt, mit der er der Eigentümerin eines Hauses in Duisburg-Ruhrort aufgegeben hatte, künstliche Nisthilfen für Mehlschwalben am Haus anzubringen.

An diesem Haus, ebenso wie an einem Nachbarhaus, im Bereich des Hafenmundes und an der Rheinseite gelegen, hatte sich in der Vergangenheit eine Kolonie Mehlschwalben angesiedelt. Die von den Mehlschwalben zurückgelassenen Nester waren beseitigt worden. Wer diese Nester entfernt hat, ist unbekannt. Das Beseitigen der Nester ist nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verboten. Deshalb erging die Anordnung an die Grundstückseigentümerin, als Ersatz für die beseitigten Nester nunmehr künstliche Nisthilfen für die im Frühjahr zurückkehrenden Vögel anzubringen. Gegen diese Anordnung wandte sich die Hauseigentümerin mit ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen verwies das Gericht auf die Bedeutung des Naturschutzes für die Mehlschwalben als europäisch geschützte Vogelart. Die Verpflichtung treffe die Klägerin auch unabhängig davon, wer die Nester beseitigt habe, weil sie als Hauseigentümerin für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände auf ihrem Grundstück verantwortlich sei. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache – die Mehlschwalben kehren Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück – hat das Gericht mit gleichzeitigem Beschluss auch die sofortige Vollziehung der behördlichen Anordnung bestätigt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009 – 25 K 64/09 (und Beschluss vom 20. März 2009 – 25 L 8/09)