Der Kachelofen als Schmuckstück – oder: die Hinweispflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters

Ein Bezirksschorrnsteinfegermeister genügt seiner Hinweispflicht, wenn er einen Kaminofenbesitzer darauf hinweist, dass dieser seinen Kamin zum Jahresende 2020 nachrüsten oder außer Betrieb nehmen muss. Weitere Hinweispflichten treffen den Bezirksschornsteinfegermeister nicht.

Der Kachelofen als Schmuckstück – oder: die Hinweispflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters

Nach § 26 1. BImSchV dürfen sog. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • Staub: 0, 15 Gramm je Kubikmeter,
  • Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden. Der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme richtet sich nach dem festgestellten Datum des Typschild und ist gestaffelt.

Datum auf dem Typschild 

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 (oder Datum nicht mehr feststellbar)31.12.2014
1.01.1975 bis 31.12.198431.12.2017
1.01.1985 bis 31.12.199431.12.2020
1.01.1995 bis einschließlich 21.03.201031.12.2024

In dem hier vom Landgericht München I abgewiesenen Amtshaftungsklage eines Kaminofenbesitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister hatte der Ofenbesitzer 7.000 € Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichtete Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne. Der Ofenbesitzer habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er fordert Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten von rund 7.000 €, denn wenn er von dem Bezirksschornsteinfegermeister über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert worden wäre, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.

Das Landgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung des Ofenbesitzers keine Pflicht verletzt habe und dem Ofenbesitzer zudem kein Schaden entstanden sei:

Der Hinweis, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfülle, war nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Bezirksschornsteinfegermeister in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Ofenbesitzer auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Ofenbesitzer im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Ofenbesitzer habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute.

Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes, sei die Auskunft des Bezirksschornsteinfegermeisters vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.

Dem Ofenbesitzer sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden.

Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Ofenbesitzer einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von ca. 7.000 € erhalten. Darüber hinaus wäre der Ofenbesitzer bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.

Landgericht München I, Urteil vom 23.303.2022 – 15 O 4553/21