Landenten mit Federhauben (Haubenenten) weisen soviele genetische Defekte auf, dass ihre Zucht nach einem Urteil des Hessischen Verwaltugnsgerichtshofs gegen das Tierschutzgesetz verstößt[1]. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des betroffenen Züchters nun jedoch aufgehoben. Ob die Zucht von Enten mit Federhauben (Haubenenten) eine verbotene Qualzüchtung ist, muss daher vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof erneut geprüft werden.

Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines Hobbytierzüchters aus dem Vogelsbergkreis, dem von der zuständigen Tierschutzbehörde, dem Landrat des Vogelsbergkreises, verboten wurde, Haubenenten zu züchten, weil dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen sowohl beim Verwaltungsgericht Wiesbaden wie beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil angenommen, die Zucht sei gemäß § 11b TierSchG verboten. Es sei damit zu rechnen, dass bei der Nachzucht erblich bedingt – für die Tiere mit Leiden verbundene – Gehirnschäden aufträten. Die naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden komme, genüge für das Verbot der Zucht.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt. § 11b TierSchG, so die Leipziger Richter, erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden „gerechnet werden muss“. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat das Tatsachengericht noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 C 4.09
- VGH Kassel, Urteil vom 05.02.2009 – 8 A 1194/06[↩]