Waldumwandlung – und die nicht durchführbaren Ausgleichsmaßnahmen

Die Ersatzzahlung für nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Waldumwandlung kann gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG eine Wertminderung der Ausgleichsfläche berücksichtigen, die sich aus der Differenz der fiktiven Bodenverkehrswerte vor Erwerb der Fläche und nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bemisst.

Waldumwandlung – und die nicht durchführbaren Ausgleichsmaßnahmen

Zu fragen ist danach, welchen Geldbetrag ein Eingriffsverursacher typischerweise aufbringen müsste, der die im Einzelfall gebotene Realkompensation leistet. Die Vorschrift stellt klar, dass zu den anzusetzenden Kosten auch solche für die „Flächenbereitstellung“ gehören. Dabei handelt es sich um die Mittel, die ein Eingriffsverursacher durchschnittlich aufbringen müsste, um eine Fläche zu erwerben und auf ihr die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Das Berufungsgericht hat überzeugend – und von den Beteiligten nicht beanstandet – dargelegt, dass zu den Kosten im Sinne der Vorschrift auch eine im Zuge der Nutzungsänderung etwa eintretende Wertminderung der Ausgleichsfläche gehört. Das fügt sich nicht nur in den weiten Begriff der Flächenbereitstellung, der ausdrücklich sogar Personal- und sonstige Verwaltungskosten einbezieht. Es versteht sich auch deshalb, weil ein Eingriffsverursacher im Zuge der Realkompensation ebenfalls einen Wertverlust hinnehmen müsste, der sich infolge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der von ihm erworbenen Ausgleichsfläche einstellt.

Hiernach ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, in der die Werte gegenübergestellt werden, die eine geeignete Ausgleichsfläche nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen typischerweise bei Erwerb und nach Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat. Es liegt auf der Hand, dass im Falle einer Pflicht zur Aufforstung der Wert der bereits aufgeforsteten Fläche den Bezugspunkt der Differenzberechnung darstellt. Die Differenz darf daher nicht anhand des Waldbodenverkehrswerts bestimmt werden, den die landwirtschaftliche Fläche nach ihrem Erwerb als unbestockte, aber den Bindungen der Wald- und Forstgesetze unterliegende Brachfläche hat, weil dieser Charakter nicht prägend für den Zustand ist, den die Ausgleichsfläche nach dem Ziel des Gesetzes auf Dauer erreichen soll. Prägend, und zwar auch für die wertbildenden Faktoren, ist der Dauerzustand, der sich einstellt, wenn die Fläche ihre gesetzlich gewünschte Ausgleichsfunktion im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG erlangt. Diese wird hier durch den Charakter als Waldfläche bestimmt. Die andernfalls verlangte Betrachtung würde zudem zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung des Eingriffsverursachers führen, indem ihm zusätzlich zu den Kosten der Flächenbereitstellung die Aufwendungen für die Bestockung (Anpflanzung und Pflege junger Bäume) angelastet werden. Dann aber ist es widersprüchlich, ihm auch einen Verlust zu überbürden, der nur im Falle der Nichtbestockung entstehen würde.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2016 – 3 B 22.15