Der Erfolg einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für das Verpflichtungsbegehren gilt. Bei Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich.

Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht, sondern das einschlägige materielle Recht[1]. Danach ist bei Planfeststellungsverfahren für die Begründetheit der Anfechtungsklage wie der auf § 74 Abs. 2 VwVfG gestützten Verpflichtungsklage auf Planergänzung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses maßgeblich[2]. Dies hat – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt – seinen Grund darin, dass Kern der planerischen Entscheidung die fachplanerische Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde ist. Die jeweiligen Vorschriften des Fachplanungsrechts räumen ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit ein, die sich auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Diese im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen Dritter entwickelte Struktur der fachplanerischen Zulassungsentscheidung ist grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn der Vorhabenträger gegen eine ablehnende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde klagt[3]. Für den Erfolg der Versagungsgegenklage ist aber entscheidend, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ein Rechtsanspruch des Vorhabenträgers auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses besteht. Dies beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dass sich in diesem Zeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren Geltung beimisst[4]. Bei Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 7 C 7.20
- vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 – 8 C 87.88, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218; und vom 20.10.2016 – 7 C 6.15, Buchholz 404 IFG Nr.20 Rn. 12[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1997 – 11 A 7.97, BVerwGE 104, 337 <347> vom 01.04.2004 – 4 C 2.03, BVerwGE 120, 276 <283> und vom 12.08.2009 – 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308 Rn. 52[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93, BVerwGE 97, 143 <148>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 10.02.1978 – 4 C 25.75, Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 4 S. 3; und vom 24.11.1994 – 7 C 25.93, BVerwGE 97, 143 <145 f.>[↩]