Verfüllung von Tagebaugruben

Die Verfüllung von Tagebaugruben , etwa mit Bodenaushub, hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung ausschließlich nach dem aktuell geltenden Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Rechtsstreit aus der Vulkaneifel.

Verfüllung von Tagebaugruben

Die Bergbaubehörde des Landes Rheinland-Pfalz erteilte der Klägerin im Jahr 1998 eine sogenannte Sonderbetriebsplanzulassung zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht hob nun jedoch dieses erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.

Die Klägerin habe, so das Oberverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung, schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben. Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2009 – 1 A 11222/09.OVG