Die Klage eines in Duisburg wohnenden Klägers gegen die in Oberhausen und Mülheim (Ruhr) aufgestellten „Umweltzone“-Verkehrszeichen hatte aktuell vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf keinen Erfolg, der diesen Schildern zu Grunde liegende Luftreinhalteplan „Westliches Ruhrgebiet“ der Bezirksregierung Düsseldorf hielt der Prüfung der Düsseldorfer Verwaltungsrichter stand. Der Luftreinhalteplan weist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Mängel auf. Die Umweltzone sei notwendig, weil die Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub innerhalb des Geltungsbereichs der Umweltzone im Bezugsjahr 2006 überschritten worden seien.

Auch mit seiner zweiten Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seinen 1982 erstmals zugelassenen – nicht plakettenfähigen – VW-Bus Typ T2 scheiterte der Kläger. Sein Vorbringen, er müsse regelmäßig seinen Hausarzt in Oberhausen aufsuchen, genügte der Kammer nicht, weil er die Notwendigkeit dieser Hausarztbesuche nicht durch ärztliche Bescheinigungen ausreichend belegt habe. Außerdem sei es ihm möglich, die Umweltzone ohne unzumutbaren Aufwand zu umfahren und die letzten 500 Meter bis zum Standort der Arztpraxis zu Fuß zurückzulegen, insbesondere weil der 52-jährige Kläger nicht gehbehindert sei.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 3 K 3720/09 und 3 K 285/09



