Flughafen-Anpassungsgenehmigung – und die Klagebefugnis

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG findet das Umweltrechtsbehelfsgesetz auf Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben Anwendung, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Flughafen-Anpassungsgenehmigung – und die Klagebefugnis

Eine solche Pflicht folgt hier nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG. Der Erlass einer Anpassungsgenehmigung ist keine Entscheidung über den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) (Anlage 1 Nr. 14.12 zum UVPG).

Auch aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (Änderung eines Vorhabens) folgt keine UVP-Pflicht. Denn der Anpassungsgenehmigung kommt – wie ausgeführt – kein eigener Entscheidungsgehalt zu; mit ihr wird lediglich die Genehmigungslage dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens angeglichen.

Die Änderung wird durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ergibt sich nichts anderes, denn die Norm setzt ein Genehmigungsverfahren voraus, das im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG gerade nicht stattfindet. Die Anpassungsgenehmigung ergeht vielmehr in einem nicht förmlichen Verwaltungsverfahren ohne Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung[1].

Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass vorliegend die UVP im Planfeststellungsverfahren, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31.07.2012 – 4 A 7001.11 u.a. -[2] festgestellt hat, bestimmte Umweltauswirkungen nicht ausreichend in den Blick genommen hatte. Die Klägerin muss sich insofern entgegenhalten lassen, dass es ihr offen gestanden hätte, den Planfeststellungsbeschluss und den Planergänzungsbeschluss anzugreifen. Das hat sie nicht getan. Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann sie eine solche Korrektur aber nicht mehr fordern[3].

Eine mit Blick auf die sogenannte Waldschlösschenbrücke, Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union[4] für erforderlich gehaltene Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zum Erlass der Anpassungsgenehmigung würde Sinn und Zweck dieses Verfahrensschritts verfehlen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die Voraussetzung dafür, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Diese Verfahrensweise verhindert, dass diese Belange in einer atomistischen Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt[5]. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient also der gesamthaften Vorbereitung einer bestimmten Verwaltungsentscheidung. Mit dieser Sichtweise ist die Forderung der Beschwerde nicht vereinbar, Mängel einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer anderen Verwaltungsentscheidung zu beseitigen[6]. Zudem ist das Verfahren zur Anpassung der Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG kein geeignetes Trägerverfahren für eine UVP. Wie ausgeführt, erfolgt die Anpassung in einem nichtförmlichen Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG ohne Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und beschränkt sich auf die Nachzeichnung der Ergebnisse des Planfeststellungsverfahrens. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen einer UVP können in einem solchen Verfahren nicht erfüllt werden.

Die Klagebefugnis kann auch nicht aus den Regelungen der UVP-RL hergeleitet werden. Ob das bereits daraus folgt, dass sich Richtlinien gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten und nicht an den einzelnen Bürger wenden und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allenfalls einzelne Vorschriften einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht dargelegt hat, unmittelbare Rechtswirkungen entfalten können[7], kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG keine Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-RL erhält; mit ihr sind keine Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung des materiellen Zustandes eines Flughafens verbunden[8]. Sie ist auch keine Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren, sondern passt die Genehmigungslage lediglich dem Planfeststellungsbeschluss an. Damit gehen auch die die Anwendbarkeit der UVP-RL voraussetzenden Erwägungen der Beschwerde zum sogenannten effet utile und zum Äquivalenzgrundsatz[9] ins Leere.

Da die UVP-RL vorliegend nicht einschlägig und auch § 4 Abs. 3 UmwRG nicht anwendbar ist, verhilft der Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster[10] der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es besteht daher jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 4 Abs. 3 UmwRG keine Klagebefugnis begründet, sondern nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs regelt[11], einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zuzuführen, zumal die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[12] gegen den Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts Münster spricht.

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Eine solche könnte im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohnehin nicht erfolgen. Legt der Beschwerdeführer dar, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird, dann wäre die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen[13]. Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben, weil die auf die Auslegung der UVP-RL bezogenen Fragen der Beschwerde mangels Anwendbarkeit der UVP-RL auf den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind.

Diese Handhabung der Klagebefugnis verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem durch Art.19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Klägerin war umfassender Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss und den Planergänzungsbeschluss eröffnet. Dass sie diesen nicht ergriffen hat, ist kein Problem des Art.19 Abs. 4 GG.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16

  1. Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 6 Rn. 92; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl.2013, Kapitel 9 Rn. 81[]
  2. BVerwGE 144, 44 Rn. 28[]
  3. BVerwG, Urteil vom 19.12 2013 – 4 C 14.12, BVerwGE 149, 17 Rn. 17[]
  4. EuGH, Urteil vom 14.01.2016 – C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10][]
  5. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 CN 11.03, BVerwGE 122, 207, 211[]
  6. BVerwG, Urteil vom 19.12 2013 – 4 C 14.12, BVerwGE 149, 17 Rn. 18[]
  7. vgl. Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl.2016, Art. 288 AEUV Rn. 23 ff., 51 ff.[]
  8. vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.2011 – C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154], Rn. 24[]
  9. vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 14.09.2016 – C-184/15 und – C-197/15 [ECLI:EU:C:2016:680], Rn. 37[]
  10. z.B. OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 959/10 – BauR 2015, 1138[]
  11. vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20.12 2011 – 9 A 30.10, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn.20; vom 02.10.2013 – 9 A 23.12, Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 21 21; und vom 17.12 2013 – 4 A 1.13, BVerwGE 148, 353 Rn. 41; Beschluss vom 27.06.2013 – 4 B 37.12 – BauR 2013, 2014[]
  12. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 – C 137/14 [ECLI:EU:C:2015:683][]
  13. vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.1996 – 3 NB 2.94, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. 31; vom 05.05.2009 – 3 B 14.09 6; und vom 27.10.2010 – 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 8[]