Im Bereich artenschutzrechtliche Verbote und Befreiungen sind gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist eine Naturschutzvereinigung nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem eine Naturschutzvereinigung die Fällung von drei Linden verhindern wollte.
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