Wenn das öffentliche Interesse und das Interesse des Kernkraftwerksbetreibers, die Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen trotz anhängiger Klagen zügig fortzuführen, die Interessen der Kläger an einem vorläufigen Stopp dieser Maßnahmen bis zur Entscheidung über ihre Klagen überwiegen, können diese Maßnahmen fortgesetzt werden. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden
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