Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des Unionsrechts löst als solches grundsätzlich keine Haftung des Staats für einen reinen Vermögensschaden aus. Diese Haftung kann jedoch ausgelöst werden, wenn das nationale Gericht insbesondere zu dem Ergebnis kommt, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem erlittenen Schaden, wie der Wertminderung
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