Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. In den drei hier entschiedenen Fällen begehren die Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegen. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur
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