Die Geruchsbelästigung bei einer Biodieselanlage

Eine Biodieselanlage darf vorläufig weiter betrieben werden, wenn eine Untersagungsanordnung die Existenz des Werkes gefährdet und die vom Werk ausgehenden Geruchsimmissionen einerseits deutlich zurückgegangen sind und andererseit weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Geruchsimmissionen zugesagt worden sind.

Die Geruchsbelästigung bei einer Biodieselanlage

So hat das Verwaltungsgericht Halle in dem hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine die Louis Dreyfus Commodities Wittenberg GmbH (LDC) betreffende Untersagungsanordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2012 entschieden. Die LDC betreibt in Wittenberg-Piesteritz eine Ölmühle, deren Betrieb durch die Untersagungsanordnung mit sofortiger Wirkung untersagt worden war.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle konnte die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung des Landesverwaltungsamtes in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren – auch bei summarischer Prüfung – nicht hinreichend sicher beurteilt werden, so dass eine abschließende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Bei der daraufhin vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Gunsten von LDC ausfallen lassen. Für den vorläufigen Weiterbetrieb der Ölmühle sprach, dass LDC glaubhaft gemacht hatte, dass bei einem vorläufigen Stopp der Produktion die Existenz des Werkes in Piesteritz gefährdet ist und der Verlust von ca. 120 Arbeitsplätzen droht. Auf der anderen Seite war die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung als nicht sehr hoch einzuschätzen, da die Geruchsemissionen nach den neuesten Messung seit der Inbetriebnahme der Abgaskühlung im Herbst 2012 deutlich zurückgegangen sind. Auch hat LDC zugesagt, weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Biofilters sowie der Geruchssituation insgesamt zu ergreifen.

Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 12. April 2013 – 4 B 20/13 HAL