Es ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigentümer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags — auch mit einem dritten Veräußerer — Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als
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