Immissionen durch elektromagnetische Felder sind von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Als unwesentlich gilt eine Beeinträchtigung, wenn die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden. So die Entscheidung des Landgerichts Bautzen in dem hier vorliegenden
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