Ein Verkaufverbot für sognannte „Heatballs“ ist rechtmäßig, da es sich bei den „Heatballs“ nach deren erkennbarer Zweckbestimmung und Eignung um Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung handelt. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über ein verhängtes Verbot der Bezirksregierung Köln, herkömmliche Glühlampen als „Heatballs“ zu
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