Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vermittelt anerkannten Naturschutzvereinigungen keine Klagemöglichkeit gegen die Festlegung von Flugverfahren in einer Rechtsverordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO. Eine Klagemöglichkeit kann sich aber aus § 64 BNatSchG ergeben. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne
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