§ 8 Abs. 2 ZuG 2012 regelt die Zuteilung für bestehende Anlagen mit einer zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommenen Kapazitätserweiterung abschließend; § 12 ZuG 2012 findet neben § 8 Abs. 2 ZuG 2012 keine Anwendung. Die der Kapazitätserweiterung anteilig zuzurechnende Emissionsmenge, die
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