Die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine (§ 43 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10 f. NachwV) kann durch Landesrecht mit einer Gebühr belegt werden1. Die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes — KrW-/AbfG ‑2 erlassene Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen — Nachweisverordnung, NachwV3 — entfaltet keine
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