Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an. Insoweit steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.

Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die – isoliert betrachtet – nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist.
Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets kann erst dann angenommen werden, wenn zum einen für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegt und zum anderen die Störung dieser Planung nachhaltig ist, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf diese hat. Ist die Planungshoheit einer Gemeinde beeinträchtigt, so ist dies als öffentlicher Belang in die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägungsentscheidung der Naturschutzbehörde bei der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets einzubeziehen.
Für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 NNatG ist eine nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegende Gefahr der Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 26 Abs. 1 NNatG ausreichend, weil die Unterschutzstellung eines Gebietes nach dieser Vorschrift ihren Zweck, derartige Gefahren zu verhüten, nur erfüllen kann, wenn sie diese vorbeugend ausschließt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Dezember 2009 – 4 KN 717/07 und 4 KN 76/08