Prüfung von Monitoringkonzepten im Treibhausgas-Emissionshandel

Die für den Vollzug der §§ 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zuständigen Landesbehörden sind nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verpflichtet, die von den betroffenen Unternehmen erstellten Monitoringkonzepte zu überprüfen und – bei Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen – zu genehmigen.

Prüfung von Monitoringkonzepten im Treibhausgas-Emissionshandel

Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Tonbaustoffen (Vormauerziegel), unterfällt dem Anwendungsbereich des TEHG. Sie ist danach u.a. verpflichtet, die durch seine Tätigkeit verursachten CO2-Emissionen zu ermitteln und darüber – unter Einschaltung sachverständiger Stellen – an die zuständige Landesbehörde zu berichten. Das Überwachungs- und Berichtsverfahren ist durch die so genannten Monitoring-Leitlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf die das TEHG Bezug nimmt, näher ausgestaltet. Nach deren Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 3 „überprüft und genehmigt“ die zuständige Behörde das vom Anlagenbetreiber erstellte Monitoringkonzept. Fehlerhafte Monitoringkonzepte können – wenn sie nicht rechtzeitig korrigiert werden – verschiedene gesetzliche Sanktionen auslösen.

Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Genehmigung des Monitoringkonzeptes für CO2-Emissionen ihres Werkes in Bannberscheid/Rheinland-Pfalz. Nach den § 5 und § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) müsse sie ihre Emissionen jährlich nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Monitoring-Leitlinien ermitteln und der zuständigen Behörde berichten. Nach Durchlaufen eines Verifizierungsverfahrens und Vorlage der Daten an die Deutsche Emissionshandelsstelle (Umweltbundesamt) würden von dort bei einer Fehlerhaftigkeit des Monitoringkonzeptes und damit auch der Emissionsermittlungen Sanktionen drohen. Eine vorherige Genehmigung des Monitoringkonzeptes würde dies ausschließen.

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 5 und 6 TEHG gestellten Genehmigungsantrag gleichwohl ab, weil seiner Auffassung nach das nationale Recht keine Genehmigung der Monitoringkonzepte vorsehe, sondern mit der unmittelbaren Geltung der Verpflichtungen der Betreiber von Altanlagen bzw. der Anordnung einer fiktiven Genehmigung zulässigerweise eine abweichende Regelung enthalte. Lediglich Abweichungen von den Monitoring-Leitlinien seien zu billigen. Mit dem Ansinnen der Klägerin würde sich ein nicht hinnehmbarer Verwaltungsaufwand verbinden.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht Koblenz[1] hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt und das Land Rheinland-Pfalz zu einer erneuten Entscheidung verurteilt. Nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die zusätzlich in nationales Recht übergeleitet worden seien, müsse das Monitoringkonzept im Ganzen genehmigt werden; über die Gesetzeskonformität des Emissionskonzeptes der Klägerin müsse der Beklagte noch befinden. Die gegen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz gerichtete Sprungrevision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.

Zur Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls auf das in den Monitoring-Leitlinien aufgestellte Genehmigungserfordernis, das durch die Bezugnahme im TEHG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine ausdrückliche abweichende Regelung sehe das TEHG nicht vor. Das gelte insbesondere für die Bestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG, der für Altanlagen keine fiktive Genehmigung des Monitoringkonzepts begründe. Die somit bestehende Prüfungs- und Genehmigungspflicht richte sich an die zuständigen Landesbehörden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – 7 C 10.09

  1. VG Koblenz – 1 K 1305/08[]