Private Abfallentsorgung

Die Entscheidung einer Gemeinde darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung[1]. Bevor die Gemeinde private Dritte mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragt, hat sie jedoch mit Blick auf ihre Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, zu prüfen, ob sie die den Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann.

Private Abfallentsorgung

Aus einem Verstoß gegen eine vergaberechtlich vorgeschriebene Ausschreibung kann für sich allein nicht auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden. Bei einem solchen Verstoß muss der den Auftrag erteilende Abgabengläubiger jedoch nachweisen, dass die dabei zugrundegelegten Preise sich noch im Rahmen des Erforderlichen bewegen. Dieser Nachweis kann als geführt angesehen werden, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht.

Beauftragt der Träger der öffentlichen Abfallbeseitigung gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG einen privaten Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten, lässt das öffentliche Preisrecht es zu, dass das hierfür zu bezahlende Entgelt einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag umfasst, der nach einem bestimmten Prozentsatz der Netto-Selbstkosten berechnet wird. Das gilt auch in Fällen, in denen der Dritte eine GmbH ist, an welcher der Träger der öffentlichen Abfallbeseitigung selbst beteiligt ist. Nach dem sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG ergebenden Kostendeckungsprinzip ist der Entsorgungsträger jedoch in einem solchen Fall verpflichtet, den auf ihn entfallenden Anteil an dem kalkulatorischen Gewinn als zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08

  1. im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 – 8 B 173.98, NVwZ 1999, 653[]