Potentiell wassergefährdende Öl-Raffinerie-Anlagen

Eine Bezirksregierung kann Betreibern von potentiell wassergefährdenden Anlagen Auflagen erteilen und Maßnahmen erlassen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden.

Potentiell wassergefährdende Öl-Raffinerie-Anlagen

So das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages, mit dem die Shell Deutschland Oil GmbH sich gegen Anordnungen der Bezirksregierung Köln in Bezug auf Rohrleitungsanlagen in der Rheinland Raffinerie gewehrt hat. In Folge eines Schadensereignisses in der dortigen Leitung 7 im Februar 2012 erließ die Bezirksregierung Köln mehrere Ordnungsverfügungen. Unter dem 7. März 2013 ordnete sie für Rohrleitungsanlagen u.a. Lebensdauerabschätzungen sowie wiederkehrende Überprüfungen durch Sachverständige an.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bezirksregierung Köln zum Erlass dieser Anordnungen berechtigt gewesen sei. Sie könne Maßnahmen erlassen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden. Zugleich könne sie Betreibern von potentiell wassergefährdenden Anlagen Auflagen erteilen. Von einer Besorgnis der Gefährdung des Wasserhaushaltes könne ausgegangen werden, da zum einen keine hinreichenden Prüfungen in der Vergangenheit stattgefunden hätten, die eine konkrete „Erstprüfung“ der Gefahrenpotentiale der Rohrleitungsanlagen ermöglichen. Zum anderen würden es die gehäuften Leckagefälle in der jüngeren Vergangenheit rechtfertigen, eine umfassende Bestandsprüfung aller vorhandenen Leitungsanlagen durchzuführen.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 L 833/13