Die Verbringung des Abfallquecksilbers in die Schweiz erfolgte entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , die zum einen ein Exportverbot für elementares Quecksilber (metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent) außerhalb der
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