Ein Legehennenbetrieb darf angrenzenden Wald nicht als Auslauffläche für seine Legehennen nutzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat soeben – – die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW bestätigt, mit der einem in Velbert …
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