Die für den Vollzug der §§ 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zuständigen Landesbehörden sind nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verpflichtet, die von den betroffenen Unternehmen erstellten Monitoringkonzepte zu überprüfen und – bei Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen – zu genehmigen. Die Klägerin, ein Unternehmen
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