Bei einer Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann sich ein Verein nicht auf den vermeintlich höheren Wert der von ihm mit öffentlichen Mitteln erworbenen Grundstücke wegen der grundbuchrechtlich abgesicherten Zweckgebundenheit dieser Flächen für den Naturschutz berufen.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Vereins der Freunde des Deutsch-Polnischen Europa-Nationalparks Unteres Odertal e.V. gegen die vorläufige Besitzeinweisung abgewiesen und damit seinen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss von Oktober 2013 bestätigt. Ziel des Flurbereinigungsverfahrens ist es vor allem, die Flächen für den Nationalpark „Unteres Odertal“ durch Flächentausch zu erhalten bzw. den durch das Projekt entstehenden Flächenverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll schon vor der endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplans der Flächentausch umgesetzt werden. Der Verein hatte ab 1992 mit hohen öffentlichen Zuwendungen Grundstücke erworben, die als Austauschgrundstücke genutzt werden sollten. Für diese Grundstücke sind dem Verein unter anderem Flächen zugewiesen worden, die in großem Umfang in der Schutzzone I des Nationalparks, also im Totalreservat liegen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei es nicht feststellbar, dass die durch die Flurbereinigungsbehörde verfügte vorübergehende Nutzung der dem Verein zugewiesenen Flächen für diesen unzumutbar sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass er hinsichtlich des Werts der zugewiesenen Abfindungsflächen offensichtlich unverhältnismäßig benachteiligt bzw. grob übermäßig belastet werde. Auf den vermeintlich höheren Wert der von ihm ab 1992 mit öffentlichen Mitteln erworbenen Grundstücke könne er sich wegen der grundbuchrechtlich abgesicherten Zweckgebundenheit dieser Flächen für den Naturschutz nicht berufen. Auch könne er gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht mit Erfolg einwenden, dass die Flächen im Nationalpark nicht ihm, sondern dem Land Brandenburg zuzuweisen seien.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2015 – OVG 70 A 3.14