Der an sich objektiv-rechtliche Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über eine Bewilligung zur Förderung von Grundwasser eine subjektiv-rechtliche Bedeutung entfalten, weil der gegen eine wasserrechtliche Bewilligung klagende und von ihr betroffene Nachbar jedenfalls einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner eigenen Belange hat und bei der deshalb erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange auch der öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung nicht ausgeblendet werden kann.

Die einer Bewilligung der Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Wasserbehörde zugrunde gelegte Trinkwasserbedarfsprognose stellt eine Gewichtung des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung dar und ist damit als Teil des weiten planerischen Bewirtschaftungsermessens lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 13 LA 71/08








