Kontaminiertes Löschwasser

Ein Chemieunternehmen ist nicht verpflichtet, nach einem Brand das kontaminierte Löschwasser zu beseitigen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Chemieunternehmen in Iserlohn einstweilen nicht verpflichtet ist, kontaminiertes Löschwasser zu beseitigen, das bei einem Brand auf dem Firmengelände entstanden ist. Der Eilantrag der Firma gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg hatte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Erfolg. Endgültig ist damit über die Beseitigungspflicht und über die Frage, wer die Kosten der Entsorgung des Löschwassers zu tragen hat, allerdings noch nicht entschieden.

Kontaminiertes Löschwasser

Auf dem Gelände des Chemieunternehmens, das sich mit der Behandlung organischer Lösungsmittel befasst, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes war es im Juli 2009 zu einem Großbrand, gekommen, der unter Führung der Feuerwehr Iserlohn gelöscht wurde. Bei der Brandbekämpfung kam Feuerlöschschaum zum Einsatz, der perfluorierte Tenside (PFT) enthält. Der Schaum und das verbleibende Löschwasser sind außerdem mit Nickel belastet. Etwa 4500 cbm Schaum und Löschwasser wurden aufgefangen und zwischengelagert.

Die Bezirksregierung Arnsberg forderte daraufhin die Antragstellerin unter Fristsetzung auf, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten setzte die Bezirksregierung mit voraussichtlich etwa 500.000 € an. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksregierung inzwischen selbst zwei Entsorgungsunternehmen mit der Beseitigung des Wassers beauftragt.

Gegen ihre Verpflichtung zur Beseitigung des Löschwassers hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Arnsberg noch nicht entschieden hat. Zugleich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Arnsberg nun stattgegeben:

Es sprächen, so das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung, erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bezirksregierung. Nach den von ihr herangezogenen Bestimmungen des Abfallrechts hätten die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Antragstellerin sei aber weder Besitzerin noch Erzeuger des Löschwassers, das als zu beseitigender Abfall anzusehen sei. Seine Eigenschaft als Abfall habe es allein durch die Tätigkeit der Feuerwehren erhalten, die Schaummittel mit wasserlöslichen Fluortensiden eingesetzt hätten. Auch die Belastung des Löschwassers mit Nickel sei nicht unmittelbar einer Tätigkeit der Antragstellerin zuzuordnen. Diese Belastung sei allein durch den Kontakt der Löschmittel mit Chemikalien auf dem Grundstück der Antragstellerin oder des benachbarten Betriebes entstanden. Die Tätigkeit der Feuerwehr sei auch nicht aus Rechtsgründen, etwa nach dem Feuerschutz- und Hilfegesetz, der Antragstellerin zuzurechnen, um sie als Erzeugerin des Abfalls in Anspruch nehmen zu können.

Der Frage, ob das Unternehmen nach den Vorschriften des Feuerschutzrechts verpflichtet sei, der Feuerwehr die Kosten zu erstatten, die dieser bei der Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht entstünden, sei nicht weiter nachzugehen. Denn die Antragstellerin sei nach den abfallrechtlichen Bestimmungen – zu Unrecht – selbst zur Beseitigung aufgefordert worden.

Verwaltungsgericht Arnsberg – Beschluss vom 31. August 2009 – 14 L 474/09