Die zum 1. Januar 2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mühlheim eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Mit diesen Urteilen wies jetzt das Verwaltungsgericht Köln zwei Klagen von Verkehrsteilnehmern gegen die in der Umweltzone bestehenden Verkehrsbeschränkungen ab.

Die Kölner Umweltzone wurde durch den Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31. Oktober 2006 angeordnet. Grund dafür war, dass Schadstoffmessungen im Kölner Stadtgebiet einen über den maßgeblichen Grenzwerten liegenden Anteil von Stickstoffdioxid (NO2) ergeben hatten. Dagegen geklagt hatte ein Kölner Rechtsanwalt, der für sein Fahrzeug die grüne Plakette erworben hat, sowie ein Kölner Unternehmen, das mit nicht „plakettenfähigen“ LKW in die Umweltzone einfahren will und nur bis Ende 2009 hierfür Ausnahmegenehmigungen erhalten hat. Die Kläger hatten argumentiert, die Umweltzone bewirke keine Verbesserung der Luftqualität und stelle eine unverhältnismäßige Belastung des Bürgers dar.
Damit hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht aber keinen Erfolg. Die Einrichtung der Umweltzone sei eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern, urteilte das Gericht. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (hier: die Stadt Köln) müsse Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dies in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sei. Dies sei hier der Fall: Zu Recht habe die Bezirksregierung Köln im Jahr 2006 einen Luftreinhalteplan für Köln in Kraft gesetzt, weil die im Stadtgebiet gemessenen überhöhten Stickstoffdioxid-Werte überwiegend durch den Straßenverkehr verursacht würden.
Zu überprüfen waren in beiden Verfahren die bis zum Jahresende 2009 geltenden Regelungen des Luftreinhalteplanes, das heißt der Ausschluss der Fahrzeuge, für die überhaupt keine Plakette erteilt werden kann. Über denkbare, aber noch nicht feststehende weitere Stufen, etwa den Ausschluss auch der Fahrzeuge mit roter Plakette ab dem Jahr 2010, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 9. Oktober 2009 – 18 K 5493/07 und 18 K 8188/08