Manchmal müssen Gerichte auch scheinbare Selbstverständlichkeiten feststellen.Jetzt traf dies das Verwaltungsgericht Neustadt, das feststellte, dass die Betreiber einer auf dem Dach ihres Wohnhauses installierten Photovoltaikanlage keine Gewerbeabfallgebühren bezahlen müssen, weil bekanntlich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage kein Müll anfalle.

Die Kläger des jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschiedenen Falls speisen die mit der Solaranlage gewonnene Energie in das öffentliche Stromnetz ein und meldeten aus steuerlichen Gründen den „Betrieb einer Photovoltaikanlage” im Gewerberegister an. Die Kreisverwaltung zog sie daraufhin zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für Kleingewerbe in Höhe von 39,15 € heran. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatten sie Erfolg:
Nach Auffassung der Richter fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage kein Abfall zur Entsorgung an, der die Müllgebühr für Kleingewerbe rechtfertigen könnte. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht entstehe. Schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen, das die Anlage auf- bzw. abbaue.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 05. März 2009 – 4 K 1029/08.NW