Die britische Armee will in der westfälischen Senne für Afghanistan trainieren. Und das Verwaltungsgericht Minden hat heute „seinen Segen“ dazu gegeben und einen Antrag des Naturschutzbundes Nordrhein-Westfalen (NABU) zurückgewiesen, mit dem dieser beantragt hatte, die Errichtung und Neugestaltung von Kampfdörfern auf dem Truppenübungsplatz Senne vorläufig zu verhindern.

Der Truppenübungsplatz Senne ist der britischen Rheinarmee aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1993 zur Nutzung überlassen worden und soll nunmehr umgestaltet werden, um in Deutschland stationierte britische Truppen auf Einsätze in Krisenregionen – insbesondere Afghanistan – besser vorbereiten zu können. Der Truppenübungsplatz liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes und eines Vogelschutzgebietes und beherbergt zahlreiche besondere Tier- und Pflanzenarten.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte die Errichtung der Kampfdörfer am 18.2.2010, nachdem ein Gutachten bestätigt hatte, dass erhebliche Beeinträchtigungen der auf dem Truppenübungsplatz beheimateten Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten sind. Der NABU ist der Auffassung, die Umweltverträglichkeitsprüfung weise sowohl in der Durchführung als auch in der Bewertung erhebliche Mängel auf.
Das Verwaltungsgericht Minden hat sich dieser Auffassung im Eilverfahren nicht angeschlossen. Es sei schon fraglich, ob dem Antragsteller als Naturschutzvereinigung überhaupt ein Klagerecht gegen die Genehmigung zustehen könne. Jedenfalls seien offensichtliche Mängel der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und Bewertung der vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt nicht erkennbar. Dies habe auch das Landesamt für Naturschutz-, Umweltschutz und Verbraucherschutz bestätigt. Wäge man die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab, sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die ausreichende Vorbereitung der britischen Soldaten auf den Einsatz in Afghanistan zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben notwendig sei. Die mit dem Bau der Kampfdörfer einhergehenden Beeinträchtigungen für Natur und Tierwelt des betroffenen Gebietes seien demgegenüber vergleichsweise gering. Nicht einmal 0,1 % der Fläche des Truppenübungsplatzes würden für deren Errichtung bzw. Umgestaltung in Anspruch genommen. Für alle betroffenen Arten stehe an anderen Stellen des Truppenübungsplatzes ausreichend Lebensraum zur Verfügung. Im Übrigen sehe die Genehmigung die Schaffung von Ausgleichsflächen vor.
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 29. April 2010 – 11 L 123/10








